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Rechtlicher Kontext für Werbe-E-Mails - Die 2. Novelle des TKG tritt am 01. März 2006 in Kraft

Das Wichtigste zuerst: Das Verbot des Versandes von unerwünschten Nachrichten wird von Konsumenten (B2C) auf Unternehmen (B2B) ausgeweitet! Und die Robinson Liste der RTR ist jetzt im Gesetz erwähnt.


Damit ändern sich für alle Unternehmen in Österreich die Rahmenbedingungen für E-Mail Marketing im B2B Bereich in erheblicher Hinsicht. Permission Marketing erhält damit einen ganz neuen Stellenwert.

Was bedeutet das?
Ohne ausdrückliche Zustimmung ist es zukünftig nicht mehr erlaubt, Massen-E-Mails an andere Unternehmen zu senden. Sprich es ist nur mehr erlaubt, wenn bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und für ähnliche Dienste geworben wird oder es ist die Zustimmung des Empfängers vorhanden. Die Double Option Funktion unserer  Online Marketing Software bestQuestions gewinnt an Bedeutung und schlaue Konzepte in der Adressengenerierung sind ab nun ein wichtiges Hilfsmittel.


Welche Auswirkungen sind zu erwarten?


  • Spam wird damit nicht verschwinden, aber es werden manche Anbieter verschwinden, die sich auf Massenaussendungen mit "billigem" Adressenmaterial spezialisiert haben.
  • Die Qualifizierung von Adressen mit der Erlaubnis Kontakt halten zu dürfen, wird zu einem wichtigen Teil der Online Marketing Strategie.
  • Das Segmentieren der Zielgruppen mittels geeigneter Softwareinstrumente gewinnt an Bedeutung, um die gewünschte Kontaktaufnahme zu bestimmen.
  • Permission Marketing wird damit eine neue Qualität erhalten, hoffentlich auch in der Wahrnehmung der E-Mail Empfänger.

Was hat sich damit nicht verändert?



  • Das Erregen der notwendigen Aufmerksamkeit die zum Öffnen des E-Mails führt (Stichwort: Branding).
  • Das Erzielen der notwendigen emotionalen Relevanz der Information, um den Besucher zu involvieren (Stichworte: Gestaltung, Zielgruppenbezug und Informationrelevanz).
  • Die sinnvolle Weiterführung der Information und des Angebots im Online Bereich (Website, Microsite, Shop, Kontaktpunkte usw.).

Es gelten also nach wie vor die Grundlagen der Online Kommunikation und es bleibt weiterhin wichtig, die richtigen Schritte für eine erfolgreiche E-Mail-Marketing Kampagne zu setzen. Mit der Qualifizierung der Adressen heißt es aber jetzt früher als bisher zu beginnen und sehr nachhaltig bei der Online Pushkommunikation zu denken.


Nur aktive Kontakte sind gute Kontakte!

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Zum Nachlesen - die Detailansicht

Der rechtliche Kontext von Werbe-E-Mails ist in Österreich in Form des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zu finden, das mit 25. Juli 2003 in Kraft getreten ist. Mit 1. März 2006 tritt die zweite Novelle in Kraft, die bisherige Abweichungen von europäischen Richtlinien behebt.


Am interessantesten ist der §107, der Aspekte im Zusammenhang mit „unerbetenen Nachrichten“ regelt:


„(2) Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn


1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder
2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.


(3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn


1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und


2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und


3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und


4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.


(5)Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.“


Zu bemerken ist, dass seit der Novelle vom 19.10.2005 beim $107 Absatz 2 nicht mehr der Begriff „Verbraucher“, sondern allgemein „Empfänger“ verwendet wird. Damit wird das Verbot des Versandes von unerwünschten Nachrichten von Konsumenten (B2C) auf Unternehmen (B2B) ausgeweitet.



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